Balkenhoff GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines
Diese Montagebedingungen gelten für Montagen, die durch die Balkenhoff GmbH ausgeführt werden, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

II. Arbeitsumfang

Die Tätigkeit der Balkenhoff GmbH erstreckt sich auf die Aufstellung der von der Balkenhoff GmbH gelieferten Gegenstände, soweit möglich, die Erprobung der Funktionsfähigkeit der Anlagen und erforderlichenfalls die Instruktion des vom Besteller im Umgang mit den Anlagen eingesetzten Bedienpersonals.

Bei Reparaturaufträgen bemisst sich die Tätigkeit nach dem im schriftlichen Reparaturauftrag im einzelnen festgelegten Umfang. Sollte sich bei Beginn der Reparaturarbeiten herausstellen, dass eine wesentlich umfangreichere Reparatur erforderlich wird, so gilt diese vom Besteller als genehmigt, wenn er nicht unverzüglich nach Bekanntgabe dieser Tatsache durch das Montagepersonal der Balkenhoff GmbH widerspricht.

III. Preise, Zahlung, Arbeitszeit

Die Montage wird gemäß Preisliste nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die der Balkenhoff GmbH in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist. Die Montagekosten sind mit Zugang der Rechnung fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen. Gebühren im Auslandszahlverkehr gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
Bei allen Zahlungen entstehende Kosten sind vom Besteller zu tragen, die Balkenhoff GmbH behält sich das Recht vor, diese nachzufordern. Die Vertragsparteien vereinbaren sämtliche Zahlungspflichten in Euro.

In den Montagekosten ist die Bereitstellung des erforderlichen Handwerkzeuges enthalten, nicht jedoch das für die Montage oder die
Reparatur erforderliche sonstige Material.

Abschlagszahlungen für Materialbestellungen und -lieferungen größeren Umfangs, ab einem Warenwert von 1000.--€, staffeln sich zu

2/3 bei Bestellung,
1/3 nach Lieferung an den Besteller.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Zurückbehaltung wegen
außerhalb des Vertragsverhältnisses beruhenden Gegenansprüchen,
wird ausgeschlossen.

Die Abrechnung der Montagekosten erfolgt nach dem Ermessen der
Balkenhoff GmbH wöchentlich, monatlich oder nach beendeter Montage. Der Besteller hat den Umfang der zu verrichtenden Arbeit und Arbeitsleistung des Personals auf dem ihm vorgelegten Stundennachweis zu bescheinigen.

Die Normalarbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag z. Zt. 8 Std./Tag.
Diese Zeit kommt auch dann in Anrechnung wenn, aus von der Balkenhoff GmbH nicht zu vertretenden Gründen, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden ebenfalls berechnet.

Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit
sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen

25 % für die ersten beiden täglichen Mehrarbeitsstunden
an den Wochentagen Montag bis Freitag

50 % für jede weitere Mehrarbeitsstunde

50 % für Arbeiten an Samstagen und Sonntagen

100 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

15 % für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, wie
Wasser und Schlamm, besonders schmutzige Arbeiten u. dergleichen.

 

Die Balkenhoff GmbH setzt ein Servicefahrzeug ein, für den vom Sitz der
Balkenhoff GmbH bis zum Montageort und zurück, die mit der gemäß Preisliste gültigen Kilometerpauschale berechnet werden.
Beim Reisen mit anderen Verkehrsmitteln nutzt die Balkenhoff GmbH bei der Bundesbahn die 2. Klasse, bei Flügen die Economy-Class.
Die dabei entstehenden Kosten sind zu erstatten.

Die Übernachtung findet üblicherweise im Wohnmobil statt, für die eine Pauschale in Höhe von 80% der ortsüblichen Hotelkosten berechnet wird.
Die Kosten für die Übernachtung im Hotel (3-Sterne-Klasse) werden in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt.

Überschreitet die Dauer einer Montage, den Zeitraum von 2 Wochen,
hat der ausführende Monteur die Möglichkeit der Heimreise für ein Wochenende, wobei Freitag und Montag jeweils als Reisetage gelten.
Die entstehenden Kosten hierfür, durch Arbeitszeit, Fahrt-, Flug-, Taxikosten, sind vom Besteller zu erstatten. Diese Regelung gilt bei ununterbrochener Dauer der Montage regelmäßig alle 2 Wochen.

Abweichungen hiervon, zum Vorteil des Bestellers, sind vom Monteur freiwillig oder aber bedürfen einer vorherigen Abstimmung zwischen ihm und dem Besteller. Bei der Festlegung dieser Unterbrechungen sind beiderseitige Interessen wohlwollend zu berücksichtigen.

Wartezeiten sind wie Arbeitszeiten zu vergüten, sofern das
Montagepersonal aus von der Balkenhoff GmbH nicht zu vertretenden Gründen an der Arbeit oder der Abreise gehindert wird.

IV. Eigentumsvorbehalt

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurück getreten sind.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beim Besteller berechtigt die Balkenhoff GmbH vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

V. Pflichten der Balkenhoff GmbH

Die Balkenhoff GmbH verpflichtet sich, für eine sorgfältige Auswahl und eine
ordnungsgemäße Anleitung des Montagepersonals zu sorgen, dass
aufgrund seiner Ausbildung und Fertigkeiten den Anforderungen an eine
sach- und fachgerechte Arbeit gerecht wird.

VI. Pflichten des Bestellers

Der Besteller verpflichtet sich, der Balkenhoff GmbH bei der Vorbereitung und
Durchführung der Montage zu unterstützen und alle nicht der Balkenhoff GmbH
obliegenden Maßnahmen unentgeltlich zu treffen. Der Besteller hat das
Montagepersonal bei der Durchführung der Montage nach deren
Anweisungen auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von
Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu
treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle
Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das
Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die Balkenhoff GmbH
von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften.
Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden in Abstimmung mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

Die Unterstützung durch den Besteller umfasst insbesondere:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfs- und Fachkräfte (Elektriker,
Schlosser, Zimmerleute und sonstige Fachkräfte) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit.
Diese haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen.
Die Balkenhoff GmbH übernimmt für diese Kräfte keine Haftung.

b) Bereitstellung erforderlicher Vorrichtungen und schwerer Werkzeuge
(z.B. Hebezeuge, Kompressoren, Transportmittel) sowie der erforderlichen
Bedarfsgegenstände und –stoffe (z.B. Anschlagmittel, Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- oder Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, und sonstige notwendige Vorrichtungen).

c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser
einschließlich erforderlicher Anschlüsse.

d) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die
Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals. Bei Beschädigung
oder Verlust der von der Balkenhoff GmbH gestellten Vorrichtungen oder
Werkzeuge auf dem Montageplatz, ist der Besteller zum Ersatz dieser
Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen
sind, bleiben außer Betracht.

e) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle
und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der
Montagestelle.

f) Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume und
Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer
Einrichtung) und Erster Hilfe für das Montagepersonal.

g) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen,
die zur Eingliederung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer
vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

Für Arbeiten, die ohne besondere Anweisung der Balkenhoff GmbH ausgeführt werden, übernimmt die Balkenhoff GmbH keine Haftung mit Ausnahme vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns. Erklärungen jeglicher Art des Montagepersonals sind nur bindend, wenn sie von der
Balkenhoff GmbH bestätigt sind.

Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist die Balkenhoff GmbH nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten
vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche
der Balkenhoff GmbH unberührt.

Der Besteller sorgt zudem für notwendige behördliche Genehmigungen.

VI. Montagefrist, Gefahrtragung

Angaben über Montagefristen oder –termine sind, soweit sie nicht
ausdrücklich als „garantiert“ oder „fix“ oder in ähnlicher Weise zugesichert
werden, nur annähernd. Die tatsächliche Dauer der Montage ist durch die
Verhältnisse am Montageort und die vom Besteller gewährte Unterstützung
bedingt. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich
vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt
von Umständen, die von der Balkenhoff GmbH nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt entsprechend, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die Balkenhoff GmbH in Verzug geraten ist.

Erwächst dem Besteller nachweisbar infolge eines von der Balkenhoff GmbH zu vertretenden Verzuges ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 3 %, im Ganzen aber
höchstens 15 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der von der
Balkenhoff GmbH zu reparierenden Anlage, die infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann.

Gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen Balkenhoff GmbH eine
angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach
Ablauf dieser Frist die Annahme der Montage ablehne, und wird die
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
Verlangt der Besteller statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung
gilt die Regelung des vorigen Absatzes entsprechend.

Die Transportgefahr auf Bestellung mitgebrachter Lieferteile trägt, sofern
nichts anderes vereinbart ist, der Besteller.

Ist die Montageleistung vor der Abnahme ohne ein Verschulden der
Balkenhoff GmbH untergegangen oder verschlechtert worden, ist die
Balkenhoff GmbH berechtigt, den Montagepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Das gleiche gilt bei von der Balkenhoff GmbH unverschuldeter Unmöglichkeit der Montage.

Eine Wiederholung der Montageleistung kann der Besteller verlangen,
wenn und soweit dies der Balkenhoff GmbH, insbesondere unter
Berücksichtigung ihrer sonstigen vertraglichen Verpflichtung zuzumuten ist.
Für die Wiederholung ist eine erneute Vergütung auf der Basis der
Vertragspreise an die Balkenhoff GmbH zu entrichten.

 

VII. Abnahme

Der Besteller ist mit Anzeige der Beendigung der Montage und einer etwaig
vertraglich vereinbarten Erprobung des montierten Liefergegenstandes zur
Abnahme verpflichtet.

Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, ist die Balkenhoff GmbH zur
Beseitigung des Mangels auf ihre Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern
der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem
Besteller zuzurechnen ist.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme
nicht verweigern, wenn die Balkenhoff GmbH ihre Pflicht zur Beseitigung des
Mangels ausdrücklich anerkennt.

Sollten nach Ansicht des Bestellers die Arbeiten bzw. die Übergabe der
Anlage nicht zu seiner Zufriedenheit ausgefallen sein, ist dieses der Balkenhoff GmbH schriftlich mitzuteilen.

Wegen Mängeln, die bei der Abnahme erkennbar waren und vom Besteller
nicht unverzüglich gerügt wurden, stehen dem Besteller Ansprüche nicht zu.

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, schädigende Umwelteinflüsse, sofern sie nicht von der Balkenhoff GmbH zu verantworten sind.

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

VIII. Haftung

Die Balkenhoff GmbH haftet ausschließlich nur bis zur Höhe ihrer
Haftpflichtversicherung, 1.000.000.-- € bei Sachschäden, 2.000.000.-- € bei Personenschäden, welches der Besteller ausdrücklich anerkennt.

Mangelfolgeschäden, wie insbesondere entgangener Gewinn sowie
Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung, sind
ausdrücklich ausgeschlossen.

Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Regelungen
ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw.
diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie
Ansprüche gegen Mitarbeiter der Balkenhoff GmbH und deren Beauftragte.

Die Balkenhoff GmbH haftet nicht für Arbeiten ihres Montagepersonals und ihrer
Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Montage zusammenhängen oder soweit die Mängel auf Eingreifen des Bestellers
zurückzuführen sind.

Der Besteller haftet für die Sicherheit des Montagepersonals am Montageort
sowie für Personen- und Sachschäden, die sich aus einer Verletzung dieser
Pflicht ergeben.
Für eine fachgerechte Montage- oder Reparaturarbeit haftet die Balkenhoff GmbH innerhalb von 3 Monaten nach Abnahme unter Ausschluss weitergehender Ansprüche dergestalt, dass auf Verschulden von der
Balkenhoff GmbH beruhende Mängel kostenlos von der Balkenhoff GmbH beseitigt werden.

Festgestellte Mängel sind der Balkenhoff GmbH unverzüglich anzuzeigen. Das
Recht, die Mängel geltend zu machen, verjährt innerhalb von 3 Monaten
nach Anzeige.

Bei Reparaturkosten beschränkt sich die Haftung von der Balkenhoff GmbH auf die fachgerechte Durchführung der Reparatur. Die Balkenhoff GmbH ist nicht
verpflichtet, die Anlage auf andere Mängel, die ihre Funktionsfähigkeit
beeinträchtigen oder aufheben, zu untersuchen. Schäden, die durch
natürlich Abnutzung oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden
sind, begründen keine Mängelhaftung.

Die Mängelhaftung durch die Balkenhoff GmbH entfällt, wenn der Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Balkenhoff GmbH Änderungen in der Anlage selbst vorgenommen oder durch Dritte hat vornehmen lassen.
Sie entfällt weiter, wenn sich der Besteller gegenüber der Balkenhoff GmbH
wegen fälliger Verpflichtungen in Verzug befindet.

Die Balkenhoff GmbH haftet weiterhin nicht für Arbeiten, die das Montagepersonal der Balkenhoff GmbH an Teilen, welche nicht durch die Balkenhoff GmbH geliefert worden sind, durchgeführt hat, ohne dass hierzu eine schriftliche Anweisung vorgelegen hat.

Für die Behebung von Mängeln ist der Balkenhoff GmbH während normaler
Arbeitszeit Zeit und Gelegenheit einzuräumen.

Über die vorgenannten Ansprüche hinaus kann der Besteller
Schadensersatzansprüche nicht geltend machen, gleich aus welchem
Rechtsgrund.

Insbesondere sind irgendwelche, wie auch immer geartete Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, auch aufgrund positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, soweit letztere nichtvorsätzlich erfolgte, ausgeschlossen.
Sollten für vorgesehene Montagen abweichenden Bedingungen entstehen,
so bedürfen diese einer schriftlichen Vereinbarung bzw. sind im Auftragstext
des Montageauftrags festzuhalten.

Für die Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso für Mängelansprüche geg. § 438 Abs. 1Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf von einem Jahr.

IX. Datenschutz / Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich
ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür
bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf
mehr als einem System ist untersagt, ebenso die Weitergabe an Dritte.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69
a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem
Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich,
Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen
oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Die Balkenhoff GmbH ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung vom Besteller erhaltene Daten für die Zwecke der Auftragserfüllung und Kundenbuchhaltungen zu speichern und zu verarbeiten.
Fotoaufnahmen zur Dokumentation der Ausgangssituation, evtl. vorhandener Vorschäden, der zu reparierenden Anlage, sowie der ausgeführten Arbeiten, gelten grundsätzlich als genehmigt, auch wenn beim Besteller ein grundsätzliches Fotografierverbot besteht. Die Balkenhoff GmbH sichert einen vertrauensvollen Umgang gemäß den geltenden Datenschutzrichtlinien zu.

Zur Wahrung des Urheberrechtes und zum Schutz der Balkenhoff GmbH, weist diese darauf hin, dass Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Software
usw. ausschließliches Eigentum der Balkenhoff GmbH bleiben. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut. Kopien oder sonstige
Vervielfältigungen einschließlich der Speicherung, Verarbeitung und
Verbreitung unter Verwendung elektronischer Systeme dürfen nur zu dem
vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch
Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise
zugänglich gemacht werden. Die Balkenhoff GmbH behält sich Kontrollen und Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen gegen diese Regeln vor.

 

 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Balkenhoff GmbH und dem Besteller gilt ungeachtet des Sitzes des Bestellers - ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist Iserlohn.

XI. Nebenbestimmungen

Änderungen dieser Bedingungen und/oder dem Vertrag enthaltenen
Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.

Stand: Januar 2010